Schlesische Stammlinie der Familie Hoffmann

Dies ist  für das Nimptscher Gebiet eine höchst interessante Quelle für spätere Gutsdörfer und ist deshalb im Wortlaut übernommen. 'Sie enthält sehr interessante Angaben über Dienstbarkeiten, Abgaben und dörfliche Rechte in Gutsdörfern.

Geschichte der Abgaben aus dem Ort Gollschau in der schlesischen Herrschaft Zierotin
(wird hier angeführt, weil der Ort in der Nähe von Gr. Kniegnitz liegt. Es war ein Gutsdorf kein Bauerndorf mehr!)
Quelle: Link: Gollschau Internet.2010 http://freepages.genealogy. rootsweb.ancestry.com/~bgwiehle/s...

Das Dorf Gollschau bis zum Jahre 1740.
Nach alten Urkunden führte das Dorf in früheren Zeiten nachstehende Namen: 1210 bis 1260 Golostovici, 1374 Goleschow, 1553 Goltsche, 1573 und 1608 Golschaw 1717 Golsche, und seit ungefähr 1800 besteht der jetzt noch geltende Name Gollschau. Der schlesische Volksmund aber nennt das Dorf von jeher Gollsche.
Über die Entstehung und Bedeutung des Ortsnamen Gollschau gibt es zwei Lesarten; 1) Nachweislich 1210 die Dörfer Gollschau und Wonnwitz zwei Brüdern Golost und Vogen oder auch Voyen, nach denen dann das erstere Golostovici, das letztere Voynovici genannt ward. Demnach bedeutet der Ortsname Gollschau soviel wie Dorf des Golost. 2) In dem Werke von Adamy "Die schlesischen Ortsnamen" heißt es aber anders. Dort heißt es, daß der Name Gollschau oder auch Goleschau slawischen Ursprungs und von gola (vom Walde freigemachter kahler Ort - kahle Au - Kahlau) abgeleitet ist. Welche dieser beiden Lesarten nun die richtige sein mag, wird wohl schwer zu entscheiden sein, und deshalb mögen beide nebeneinander bestehen bleiben.
Die Geschichte von Gollschau reicht urkundlich also bis zum Jahre 1210 zurück. In einer Urkunde von 1260 wird erwähnt, daß das Kloster Kamenz Zehnten in den Dörfern Golostovici und Voynovici besitzt. Gollschau gehörte schon von jeher den Herren von Prauß. Der erste Besitzer von Prauß, den uns die Chronik nennt, ist Andreas von Prauß. Von ihm kauften 1295 die Brüder Konrad und Johannes von Borschnitz den Praußer Besitz, und nun hielt das Geschlecht der Borschnitzer Prauß vier Jahrhunderte hindurch in Händen. Der letzte Borschnitz, namens Georg, starb 1668 und liegt bei seinen Vätern in Prauß begraben. Aus dieser Zeit der Borschnitzer ist nun sehr wenig geschichtliches Material über das Dorf Gollschau vorhanden, das hängt aber unzweifelhaft damit zusammen, daß die verschiedenen Kaufurkunden, welche sonst wichtige Quellen zu bilden pflegen, hier ganz wegfallen, weil eben das Gut Prauß mit allem Nebenbesitz Jahrhunderde lang sich in einer Familie ununterbrochen weiter vererbt hat. So erfahren wir nur aus einer übrigens sehr kurz gefaßten Urkunde, daß im Jahre 1374 Heimann von Borschnitz seiner Gemahlin Agnes jährlich 20 Mark Geldes (also jährlichen Zinses) zu Gollschau "an der seiten, da schultheys ansiczet", als Leibdinge verschreibt. Aus der Erwähnung eines Schulzen in dieser Urkunde darf mit Sicherheit geschlossen werden, da das Dorf schon in damaliger Zeit zu deutschem Recht ausgesetzt gewesen ist und dann auch die Hufen bestimmt verteilt und abgegrenzt waren. Der Besitz der Borschnitz in Gollschau hatte vor 1633 keinen dominialen Charakter, sondern war nur klein und wird in einer Urkunde aus dem Jahre 1406 als Nebengut von Prauß und in einer amtlichen Mission vom Jahre 1585 sogar nur als "Pauergütlein" bezeichnet. Gollschau war in jener Zeit vielmehr ein großes Bauerndorf gewesen. Was den Rustikalbesitz betrifft, so ist die früheste Quelle dafür das "Registrum", ein von Nickel von Borschnitz 1539 angelegtes Verzeichnis der Einkünfte der Herrschaft Prauß, das im Jahre 1624 neu redigiert ist Nach dieser Quelle waren 1539 in Gollschau vorhanden 21 Bauern und Gärtner. Von den Bauernstellen war der Kretscham im Besitz der Herrschaft Prauß und ging erst 1593 in erblichen Besitz des

Kretschmers über. Die gesamte Rustikalflur, abgesehen von den Gärtnern, deren Besitz nicht angeben ist, umfaßte ein Areal von 37 7/8 Hufen davon 28 5/8 zinsbar, 4 1/2 frei und 4 3/4 zu Gorkau gehörige Hufen, die gleichfalls von Hofarbeit frei waren. Nach einem von Wenzel von Borschnitz im Jahre 1602 aufgestellten Verzeichnis seiner Untertanen gab in Gollschau 22 Bauern, welche zusammen 31 3/4 zinshafte und 4 1/2 freie Hufen inne hatten, und 9 Gärtner. Eine aus dem Jahre 1608 stammende und von demselben Wenzel von Borschnitz zum Zwecke der allgemeinen Bewaffnung abgefaßte und eigenhändig unterschriebene Zusammenstellung, überschrieben "Verzeichnis Aller Meiner Underthannen" (aus Prauß, Gollschau, Gorkau und Johnsdorf) führt von Gollschau ohne Angabe des Areals den Schulzen, 21 Bauern, 9 Gärtner und eine Anzahl Auenhäusler mit Namen auf. Bei der allgemeinen Musterung zum Zwecke der Landesverteidigung im Jahre 1619 zählte man in Gollschau 22 Bauern und 9 Gärtner, außerdem noch mehrere Handwerker und Häusler, außerdem geht unzweifelhaft hervor, daß Gollschau vor dem Dreißigjährigen Kriege ein bedeutendes Dorf mit großem Rustikalbesitz gewesen war.
Dieses Bild ändert sich ganz gewaltig durch die Krieg und Pestzeit von 1632/33. Wie furchtbar Krieg und Pest speziell auch Gollschau verwüstet haben, darüber belehrt uns ein Schriftstick unter dem Titel: "Consignation wahs und wieviel personen und vieh in nachvolgenden rietersitzen und dörffern in Nimbtscher weichbilde den 22. 23., 24., 25. und 26. Jannuarti 1636 befunden". In dieser Aufzeichnung erscheint Gollschau unter den Rittersitzen gar nicht aufgeführt, sondern unter den Dorfschaften wieder ein Beweis dafür, daß dasselbe bis dahin kein Dominium besessen hat. Und jetzt zählt man in Gollschau nur 4 Bauern und einen Gärtner. Nach einem Schreiben des Georg von Borschnitz vom 23. Dezember 1656 gab es in Gollschau "wohl an die 17 Wüsteneien", von denen der Gutsherr in Prauß wohl einige Nutzbarkeit erhob, die er aber noch nicht eigentümlich an sich gebracht hatte.
Sehr genaue Angaben über das weitere Schicksal des bäuerlichen Besitzes in Gollschau enthält ein von dem Verwalter des Herzoglichen Amtes Strehlen, Martin Gotthardt, ausgearbeitetes Gutachten vom Jahre 1668. Dasselbe beruht zumeist auf den Angaben des 46 Jahre lang in Gollschau ansässig gewesenen ehemaligen Ortsschulzen Martin Pletschke. Danach sind durch die Praußer Herrschaft von den wüsten Bauerngutern 24 1/2 Hufen eingezogen worden. Davon waren im Jahre 1668 wieder 1 1/2 Hufen bereits von neuem ausgetan, so daß insgesamt "an 9 Hufen" im Besitz von 5 Bauern, 23 Hufen aber im Besitz der Herrschaft waren. Die Zahl der Gärtner ist nicht genau zu ersehen. Es sind ihrer aber doch mindestens 10 vorhanden, die z.T. die verlassenen Bauernhäuser, z.T. auf den wüsten Gütern neu erbaute Häuser bewohnten, während von den alten Gärtnerhäusern 6 noch nicht wieder aufgebaut waren. Ebenso nennt das Hufenregister vom Jahre 1670, von der Landesregierung zum Zwecke der Bemessung der Beiträge zum Brieger Fortifikationsbau aufgestellt, 9 Hufen darunter 3/4 frei) im Besitz von 5 Bauern, während dem Dominium 23 1/2 Bauernhufen gehören. Die Zahl der Freileute und Handwerker wird dort mit 4, die der Dreschgärtner mit 10, die der Häusler und Hausleute mit 2 angegeben.
Wie bereits schon erwähnt worden, starb der Letzte Borschnitz, namens Georg am 25. März 1668. Das Geschlecht der Borschnitzer wurde von dem der Lilgenauer gelöst. 1672 erhielt Wilhelm Menzel Freiherr von Lilgenau Prauß mit den übrigen Besitzungen der Borschnitzer - Ranchwitz, Plottnitz, Klein-Johnsdorf, Gurcke, Gollsche und Roth-Neudorf - vom Herzog Christian von Brieg als Lehen. Ein Zinsregister der Herrschaft Lilgenau aus den Jahren 1673/76 nennt in Gollschau schon 6 Bauern mit ingesamt 10 1/4 Hufen. Aber schon 1682 heißt es in den Praußer Kirchenakten: "In Gollschau sind zusammen 32 1/2 Huben. Von diesen hat die Herrschaft 18 1/4 Huben, die Pauern 14 1/4 Huben." So müssen also kurz nach 1676 wieder 2 neue Bauern ausgetan worden sein.

Die Kirchenakten nennen auch die Namen der 8 Bauern und geben die Besitzgrößen an: Görge Hagedorn itz Hanß Hagedorn, 1 3/4 Huben; Martin Höhl, 2 Huben; George Heintze, 1 2/4 Huben; George Binner, 1 2/4 Huben; Martin Wende, 1 1/4 Huben; Friedrich Rhon, 1 3/4 Huben; Hanß Dittrich, 2 Huben; Adam Rhensch, 2 Huben.
Die Steuer-Rektifikations (Berichtigung)-Akten des Nimptscher Kreises vom Jahre 1738 zählen in Gollschau gleichfalls 8 Bauern, dazu noch 9 Freileute und 13 Dreschgärtner. Jeder Bauer hat von der Hube 1 Scheffel, 2 Viertel Korn und 1 Scheffel, 2 Viertel Haber (Breslauer Maß) Getreidezins an die Herrschaft in Prauß zu entrichten. Ferner gibt jeder Bauer je Hube 2 Hühner, 8 Eier und eine Schulter Ehrungen an die Herrschaft. Das Besitzverhältnis zwischen Dominium (18 I/4 Huben) und dem Rustikalbesitz (14 1/4 Huben) bleibt nun in Gollschau jahrzehntelang unverändert bestehen.
Auf das Geschlecht der Lilgenauer folgte das der Zirotiner. Freiherr Wilhelm Menzel von Lilgenau starb im Jahre 1693 und hinterließ einen Sohn Ludwig Reinhold und eine Tochter Wilhelmine. Der Sohn erbte die Güter des Vaters, als er aber 1707 ohne männliche Erben verstarb, fiel der ganze Praußer Besitz laut Testament des Vaters an die Tochter Luise Wilhelmine, die mit Johann Joachim Graf von Zierotin vermählt war. Letzterer starb 1716. Nachfolger wurde der Sohn Johann Ludwig Graf von Zierotin. Dieser erhielt am 3. April 1740 Vom Kaiser die Erlaubnis, für sich und seine Nachkommen den Namen eines Grafen und Herrn von Zierotin, Freiherrn von Lilgenau anzunehmen. Seitdem führt das Gräfliche Haus den Doppelnamen Zierotin - Lilgenau.
Im gleichen Jahre 1740 kam Schlesien unter die Herrschaft des preußischen Königs von Hohenzollern. Und damit war für die Provinz und auch für Gollschau eine neue Zeitepoche angebrochen. Über die weitere Entwicklung des Dorfes unter diesen gänzlich neuen Verhältnissen berichtet der nachfolgende II. Teil.
Gollschau zur Zeit Friedrichs des Großen…
Auf die Familie des Grafen Zierotin und Gollschau bezieht sich auch der Aufsatz über Prauß im Jahrgang des Landsmann-Kalenders 1834. - Nach einer Meldung aus Prag vom 28. Dezember 1934 ist der Reichsgraf Karl Emanuel M. von Zierotin im Alter von 84 Jahren verstorben. Seine Tochter Marie, verehelicht mit Graf Arco, ist seine Erbin. Das Geschlecht Zierotin und sein Sitz Ullersdorf in Mähren ist von Grillparzer in der "Ahnfrau" unter dem Namen "Borotin" behandelt worden. Die Schriftsleitung.
Es wurde schon im 1. Teil hervorgehoben, daß in einer Urkunde vom Jahre 1374 ein Schulze von Gollschau erwähnt wird und daraus gefolgert, daß das Dorf schon in damaliger Zeit zu deutschem Recht aufgesetzt gewesen sein muß, und daß dann auch die Hufen bestimmt verteilt und abgegrenzt waren. Freilich, über die Art und Weise der Hufenverteilung und das Aussehen des damaligen Dorfes gibt uns keine Flurkarte von Gollschau und keine Beschreibung irgendeinen Aufschluß. Doch gibt es eine Flurkarte von Gollschau, die aus zwei Teilen besteht und aus den Jahren 1739 und 1740 stammt. Das mag wohl die älteste Gemarkungskarte von Gollschau sein. Die größere Karte von 1739 führt den vielsagenden Titel: "Grund-Rieß von dem fidei Commiß guth Gollsche, wie selbiges von der Wammelwitzer, zwischen der Scalitzer und Leipitzer, Karschner und Gorcker bis Praußer Gräntze, mit dem Hinter und Mittel Felde, bis an das Nieder, oder Wiesenfeld, mit allen zu diesen zwei Feldern gehörigen Äckern, Wiesen, Brahen, wegen und Fußsteigen, wie auch das Dorf und Forweg, mit Gebäuden, Gärten und Auen im Grunde liegt." Die kleinere Karte von 1740 betitelt sich " Der andere Teil, oder das dritte Feld von Gollsche: Wie selbiges vom Fimpen Timpel und Prausser Wege zwischen der Karschner gräntze, Krummen wiese und Landgraben, und sambt dennen Wesen biß in Herzogteich im Grunde liegt." Schon diese umfangreichen und ausführlichen Titel geben eine überaus genaue Lage der Gemarkung an, und die Karten selbst sind äußerst sauber und genau gearbeitet. Der Maßstab ist in Klaftern angegeben, der, umgerechnet, einen

solchen von 1: 4670 entspricht. Beide Karten sind auch wahre Fundgruben für den Flurnamensammler. Leider ist der Zeichner dieser beiden so aufschlußreichen Flurkarten nicht angegeben. In der Dorflage sind die Gehöfte der einzelnen Bauern, Frei- und Dreschgärtner numeriert, und auch die dazugehörigen Äcker tragen dieselben Nummern, so daß die Lage derselben genau zu ersehen ist. Und was sagen uns nun die beiden Karten über die Lage der Äcker? Die Bauernfelder waren in damaliger Zeit in vielen langen und schmalen Streifen über die ganze Gemarkung, die verhältnismäßig schmal, aber dafür über 5 km lang ist, zerstreut. So besaß z.B. ein Zweihufenbauer nicht weniger als 20 solcher Ackerstreifen, die oft kilometerweit voneinander entfernt lagen. Die Freigärtner besaßen naturgemäß weniger und kürzere Streifen. Und zwischen diesen Rustikalstreifen, denn anders kann man die Äcker kaum bezeichnen, lagen sowohl im Hinter- und Mittel- als auch im Niederfelde größere Ackerkomplexe des Dominiums. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die damalige Lage der einzelnen Ackerstücke für die Bestellung recht ungünstig und unbequem war. Dazu mußte ein Bauer oft, wenn er auf seinen Acker gelangen wollte, den Weg über den Acker seines Nachbarn nehmen. Das änderte sich erst durch die im Jahre 1819 durchgeführte Separation.
1740 und in den folgenden Jahren ist Gollschau neben den Dörfern Prauß, Ranchwitz, Gorkau, Klein-Johnsdorf, Plottnitz und Roth-Neudorf - Mallschau ist erst 1769 hinzugekauft worden. - Eigentum des Grafen Johann Ludwig von Zierotin, Freiherrn von Lilgenau, der, wie auch fast sämtliche späteren Zierotine, seinen ständigen Wohnsitz in Blauda (Mähren), dem Stammsitz, hatte. Im Schlosse zu Prauß wurden nur höchstens kurze Sommergestrollen gegeben. Eine Steuerveranlagung vom Jahre 1743 führt in Gollschau 8 Bauern auf, welche zusammen 14 1/4 Hufen besitzen. Es ist das einzige Dorf der Zierotinschen Herrschaft, welches Bauern aufweist. Dann werden noch 18 1/4 Hufen genannt, so die Obrichtigkeit in Kultur hat. Ferner bewohnen das Dorf noch 8 Freigärtner (einschließlich des Kretschmers), 14 Dreschgärtner, 1 Schmied, 1 Schneider, 1 Schuster, 1 Fleischer, 1 Büttner, 4 Leinweber, "so mit einem Stuhl arbeiten", 3 Häusler, 6 Einlieger, 2 Hirten und 1 Schäfer. Der Acker ist guter Boden und trägt 5 1/2 Korn. Das Dominium sät auf den 18 1/4 wüsten Hufen 720 Scheffel und zwar 175 Scheffel, 8 Metzen Weizen, dieselbe Menge Roggen, Erbsen, Buchweizen, 181 Scheffel Gerste, 182 Scheffel, 8 Metzen Hafer, 8 Metzen Hierse, 1 Scheffel Leinsamen und 4 Scheffel "Einfall in die Gärten". An Vieh sind auf dem Dominium Gollschau vorhanden 260 Schafe und 20 Kühe. Eigentümlicherweise wurden Pferde und Schweine nicht aufgeführt, die wohl in Prauß gehalten werden. Wiesewachs hat die Herrschaft auskömmlich, erntet 30 zweispännige Fuder Heu und vermietet noch jährlich für 20 Taler Grasung über eigene Notdurft. Die Untertanen haben nur sehr wenig Wiesewachs und mieten das Nötige von der Herrschaft. Die 8 Bauern sind folgende: George Schar (ol. Kaspar Schar), Friedrich Heckert (ol. Kaspar Steffan), Johann Heinrich Grätz (ol. George Fuchs), das Herrschaftliche Bauerngut (ol. das Klosische Gut), Johann Hagedorn, Caspar Thielscher, George Becker und Martin Rauer. Alle 8 Bauern säen zusammen 641 Scheffel, 14 Metzen Aussaat, nämlich 149 Scheffel, 5 Metzen Weizen, dieselbe Menge Roggen, Erbsen, Buchweizen, 163 Scheffel, 13 Metzen Gerste, 166 Scheffel 8 Metzen Leinsamen und 9 Scheffel, 10 Metzen Garteneinfall. Sie halten 46 Kühe, 8 Ziegen und ernten 27 zweispännige Fuder Heu.
Die 8 Freileute sind: Friedrich Ludwig (der Kretschmer), Johann Heinrich Schubert, Gottfried Lindner, Baltasar Schwarzer (der Fleischer), Martin Benisch, George Gissmann, Daniel Schertz (Schuster), und Johann Karl Ragusky. Sie säen je 10 Scheffel 12 Metzen Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und 4 Scheffel, 4 Metzen Garteneinfall, zusammen also 47 Scheffel, 4 Metzen Aussaat. Ihr Viehbestand beträgt 17 Kühe und 2 Ziegen.

Die 14 Dreschgärtner: Christoph Tiffert, Johann Kramer, Gottfried Werner, Daniel Scholtz, Heinrich Stentzel, Johann Girnich, Johann Grundmann, Gottfried Prahl, Thomas Hübel, George Keyl, Gottfried Stütze, Adam Wildner und Melchior Wende, säen zusammen 13 Scheffel, 7 Metzen Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und 23 Scheffel Garteneinfall, also 76 Scheffel, 12 Metzen Aussaat. Ihr Viehbestand beträgt 26 Kühe und 1 Ziege.
Seßhaft sind die wenigsten der genannten Bauern, Freileute- und Dreschgärtnerfamilien geblieben, nur die Nachkommen des Bauern Friedrich Heckert sind heute noch im Orte ansässig, und die kleine Dreschgärtnerstelle des Adam Wildner hat sich bis auf den heutigen Tag in derselben Familie erhalten.
Eine Mühle fehlte in Gollschau, auch Fischerei, Teichnutzung, Röhrung sowie Holzung waren nicht vorhanden. Das Bier und der Branntwein standen der Herrschaft zu, und Erbkretschmer Friedrich Ludwig hatte jährlich 105 22/48 Achtel Bier und 180 3/4 Quart Branntwein zu verschroten. Beides hatte er von Prauß zu entnehmen und entrichtete einen jährlichen Schankzins von 23 Talern und 12 Silbergroschen. Er besaß auch die Genehmigung zum Backen. Alle Untertanen zusammen zahlten an Erb- und Grundzins 99 Taler, 2 Silbergroschen und 12 Heller. An Gewerbezins zahlte der Fleischer Baltasar Schwartzer 6 Silbergroschen und der Kretschmer Ludwig 9 Silbergroschen. Zwei Bauern zahlten noch einen Auenzins von je 11 Silbergroschen. Der Fleischer mußte noch einen Robotzins von 1 Silbergroschen und 16 Heller entrichten. Die 8 Bauern hatten jährlich 29 Scheffel, 10 Metzen Roggen und dieselbe Menge Hafer Getreidezins an die Herrschaft abzuliefern. Dazu kamen gemessene Gespannroboten a 4 Pferde "bei etwas Vergütung" 331 1/4 Tage und ungemessene Roboten a 4 Pferde auch bei etwas Vergütung 360 1/4 Tage, zusammen also 691 1/2 Tage. Die übrigen Untertanen hatten Handroboten zu entrichten: die Mannsleute 514 1/4 Tage für eine tägliche Entlohnung von 4 Silbergroschen, die Weiber 294 3/4 Tage für täglich 3 Silbergroschen, 68 Tage mußten sie sogar für täglich 1 Silbergroschen, 3 Heller arbeiten, und an 245 Tagen erhielten sie gar nur die Kost. So betrugen die Handroboten zusammen 1122 Tage. Auch die sogenannten Ehrungen spielten eine große Rolle und bildeten für die Herrschaft eine recht ansehnliche Einnahmequelle. Die 8 Bauern waren zur Abgabe 28 I/2 alten Hühnern, 114 Eiern und 28 Schweineschultern verpflichtet. Die Freileute führten ab 54 1/2 alte Hühner und 11 Stick Eier, die 14 Dreschgärtner 59 alte Hühner. Der Pfarrer in Prauß erhielt alljährlich von der Herrschaft (Gollschauer Anteil) an Dezem 27 Scheffel, 8 Metzen Roggen und dieselbe Menge Hafer. Das Offertorium brachte ihm in drei Umgängen 16 Silbergroschen ein. Die Untertanen hatten noch 8 Silbergroschen an Offertorium aufzubringen. Der Organist erhielt von der Herrschaft 12 Metzen Roggen und 12 Silbergroschen an barem Gelde. Die Gollschauer Untertanen steuerten hierzu noch einen Taler Neujahrs- und Ostergeld bei. An Stelle der Wettergarben gab es für ihn 3 Scheffel und 6 Metzen Weizen. Der Schmied George Hirsemann hatte die Schmiede als erblichen Besitz und erhielt von der Herrschaft 9 Scheffel Roggen und 3 Taler Bargeld. Die Untertanen hatten aber jede gelieferte Arbeit sofort bar zu bezahlen. Der herrschaftliche Schäfer George Wese stand sich nicht schlecht. Er erhielt 30 Vorschafe und das Zehntel Reingemenge, dazu 18 Scheffel Roggen, 18 Scheffel Gerste, 12 Metzen Weizen, 12 Metzen Erbsen und 1 Scheffel, 8 Metzen Gersten (?). Der herrschaftliche Hirte George Winkler mußte für Gesindekost und jährlich 8 Taler Lohn das Vieh hüten und pflegen. Der Gemeindehirte Friedrich Reichelt bezog nur ein Deputat von je 10 Scheffel und 8 Metzen Roggen und Gerste.
Nach dem berichtigten Steuerkataster des Kreises Nimptsch vom Jahre 1748 sind die Erträge von Gollschau wie folgt festgesetzt worden: von den wüsten Hufen 1398 Taler, 0 Silbergroschen, 15 Pfennig, von den Bauernhöfen und kleinem Ackerleuten zusammen

1336 Taler, 0 Silbergroschen, 1 Pfennig. Diese festgesetzten Erstragszahlen spielten dann bei der im Jahre 1890 durch die Gemeinde Gollschau auf Grund der von Friedrich dem Großen unterm 14. Juli 1749 erlassenen Constitution erfolgten Heranziehung der wüsten Hufen des Dominiums Gollschau zu den Gemeindeabgaben eine sehr wichtige Rolle. Nach langwierigem Verwaltungsstreitverfahren wurde schließlich der Graf Karl von Zierotin Freiherr von Lilgenau auf Blauda verurteilt, als Besitzer der im Jahre 1633 durch die Kampfhandlungen der Wallenstein'schen Truppen wüst gewordenen und in den späteren Jahren von der Herrschaft Prauß eingezogenen bäuerlichen Hufen nach dem im Jahre 1748 festgestellten Ertragsverhältnis von 1398 : 1336 zu sämtlichen Abgaben der Gemeinde Gollschau beizusteuern.
Welche Nöte das Dorf Gollschau in den Kriegen Friedrichs des Großen, vor allem aber im Siebenjährigen Kriege durchzumachen gehabt hatte, läßt sich heute nicht mehr ergründen, weil darüber schriftliche Aufzeichnungen gänzlich fehlen. Der frühere Kreis Nimptsch bekam von größeren Kampfhandlungen direkt ja nichts zu spüren, aber unter der allgemeinen Kriegsnot hatten alle Orte zu leiden, und da wird auch Gollschau nicht eine Ausnahme gemacht haben. Mancherlei Truppendurchzüge der Preußen und Österreicher werden auch von den Gollschauer Bauern Lieferungen an Lebensmitteln, Hafer, Heu und Stroh gefordert haben. Auch mancherlei besondere Geldausgaben werden da fällig gewesen sein. Fest steht jedenfalls, daß sowohl Bauern wie auch die Rittergutsbesitzer von ganz Schlesien nach dem lang währenden Kriege verarmt und verschuldet waren.
In der Zeit der Gutsuntänigkeit lebten sämtliche Untertanen in den Gutsdörfern unter hartem Druck. Von einer Selbstständigkeit und Freizügigkeit der Landbevölkerung war nirgendwo zu finden. Drückende Lasten hatte der Bauer zu tragen und schwere Frondienste zu leisten. Dann war verschiedentlich die Behandlung durch die Gutsherren und deren Organe menschenunwürdig. Friedrich den Großen bemühte sich zwar sehr um eine Besserung der Lage der Bauern, und auf den Staatsgütern wurde das Los der Bauern wohl auch ein besseres, aber auf den anderen Gutsdörfern blieb es unverändert bei den alten Zuständen und Verhältnissen. Da mußten Schutzgelder, Loslassungsgelder, Erbzinsen, Handwerkzinsen, Laudemien und noch mancherlei andere Steuern weiter gezahlt werden. Der Gesindedienstzwang bestand wie bisher weiter. Der Bauer war eben nicht sein eigener Herr wie heute, sondern der angebundene Diener seines Grundherrn. Wollte er aber seine Lage irgendwie verändern, seinen Aufenthalt gern anderwärts suchen vielleicht in die Stadt ziehen, oder wollte eins seiner Kinder heiraten, oder sich sonstwie verändern, so mußte der betreffende Untertan von seinem Herrn den Loslassungsbrief erbitten und, wenn ihm ein solcher gnädig gewährt wurde, denselben noch teuer bezahlen. Er mußte sich also durch Zahlung des Loslassungsgeldes förmlich loskaufen. Es ist auch leicht denkbar, daß so mancher Untertan, der gern seinen Stand und Wohnort geändert hätte, dieses unterlassen mußte, weil ihm das erforderliche Loslassungsgeld eben nicht zur Verfügung stand.
Andererseits brachten diese Gelder dem Grundherrn wieder einen erheblichen Gewinn ein. So nahm z.B. die Herrschaft Prauß in dem Wirtschaftsjahre 1776/77 am Loslassungsgeldern 30 Taler und 30 Silbergroschen ein. Friedrich der Große begrenzte das Loslassungsgeld auf 6 Taler bei Mannspersonen und auf 3 Reichstaler und 8 Silbergroschen bei Weibspersonen. Als im Jahre 1770 eine Bauerntochter aus Gollschau heiraten wollte, erhielt der Bräutigam für diese nachstehende Loslassung: "Losbrief der Rosina Elisabeth Rauern. Ich Johann Karl des Heiligen Römischen Reichs Graf und Herr von Zierotin Freiherr von Lilgenau. Erbherr bekunde und bekenne hiermit vor jedermänniglich besonders da wo es die Not erheischet, was maaßen mir der Johann Gottlieb Langer von Olbersdorf anjetzo Fleischer in Gollsche unterthänigst zu vernehmen gegeben, wie er gesonnen Meine Erb-unterthanin von Gollsche Rosina

Elisabetz, des Samuel Rauers Bauern daselbst älteste Tochter zu ehelichen, und um deren Loslassung von der Erbunterthänigkeit hiermit unterthänigst gebeten haben wolle. Wenn nun dessen gethane unterthänigste Bitte zu condescendiren Keinen Anstand genommen. Als habe Eingangs ermeldte Rosina Elisabeth Rauern Kraft gegenwärtigen Manumissions Instruments von derjenigen Erbunterthänigkeit, mit welcher selbige zu meiner Herrschaft Prauß bis anthero verbunden gewesen dergestalten quitt, frey, ledig und los gezahlet, daß weder Ich noch meine Descendenten und Nachfolger an ihr der Unterthänigkeit selber was zu suchen haben wollen noch sollen, sondern womit sie allen Orten als eine der Unterthänigkeit Iosgezahlte Person angesehen werde, jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß sie in denen Königl. Preuß. Schlesisch. und Glatzischen Landen verharre und bleibe, ansonsten dieser Kauf-Brief null und nichtig zu achten. Zu dessen mehreren Bekräftigung habe Ich diesen Los-Brief eigenhändig unterschrieben und mein angestammtes Gräfl. Siegel wohlwissentlich beydrücken lassen. Prauß, den 3. Oktober 1770. Johann Carl Graf und Herr von Zierotin Freiherr von Lilgenau." Dieser Losbrief ist entnommen dem Golscher Schöppenbuch von 1743 bis 1824, S.96, das im Besitz des Nimptscher Heimatmuseums ist.
Zur Zeit Friedrichs des Großen hat die Fidei-Kommis-Herrschaft Prauß, zu der ja Gollschau gehörte, zweimal den Besitzer gewechselt. Nach dem im Jahre 1761 erfolgten Tode des Grafen Johann Ludwig von Zierotin Freiherr von Lilgenau übernahm die Herrschaft Prauß Johann Karl Graf von Zierotin Freiherr von Lilgenau. Während alle anderen Zierotins auch nach der Eroberung Schlesiens durch Friedrich des Großen in österreichischen Diensten standen, war Graf Johann Karl von Zierotins der Einzige, der preußische Dienste angenommen hatte. Er war preußischer Kammerherr und zuletzt "maitre de spectacle", Direktor der Königlichen Schauspiele in Berlin. Während dieser Zeit war die Herrschaft Prauß an die verwitwete Gräfin von Dyhren aus dem Oelsnischen verpachtet. Johann Karl starb im Jahre 1775. Sein Nachfolger wurde sein Bruder, der Graf Anton Luis von Zierotin Freiherr von Lilgenau.
Die schon erwähnten schweren Pflichten der Erbuntertanen konnten aber dann sogar zur Unerträglichkeit gesteigert werden, wenn die Herrschaft, wie es eben öfter vorgekommen ist, immer mehr "ungemessene Dienste" forderte. Denn wer kannte noch den Wortlaut der uralten Bestimmungen und Übereinkünfte? Die Bauern gewiß nur in den seltensten Fällen. Ist es da zu verwundern wenn sie in solchen Fällen, wo sie sich übervorteilt wähnten, einfach streikten und den Dienst verweigerten? Auch in Gollschau gab es im Jahre 1769 einen solchen Bauernstreik. Die 8 Bauern verweigerten auf einmal verschiedene Dienste. Es kam zu einem gerichtlichen Verfahren gegen die Streikenden, und am 12. Februar 1770 entschied das Gericht zu Gunsten der Herrschaft. Da aber die Bauern hinterher wieder auf Weigerung beharrten, sollten zwei von ihnen sogar ins Zuchthaus wandern, aber durch die Vermittelung einer Regierungskommission wurde am 1. August 1770 doch ein Vergleich zustande gebracht, und die beiden Bauern, wohl die Anführer, kamen diesmal noch glücklich um ihre Strafe herum. Als es aber 1784 wieder zu einem Streit zwischen den Gollschauer Bauern und der Praußer kam, da mußten die Bauern Johann Christian Heckert und Johann George Keisner am 10. September 1784 doch ins Zuchthaus nach Brieg wandern.
Solche und ähnliche unerquickliche Vorfälle mögen in verschiedenen Orten der ganzen Provinz Schlesien vorgekommen und allerlei Beschwerden von beiden Seiten bei der Regierung eingelaufen sein, und Friedrich der Große sah sich schließlich gezwungen, 1783 in der ganzen Provinz Schlesien die Rechtsverhältnisse zwischen Herrschaft und Untertanen neu klären und in sog. Urbarien festlegen zu lassen. Zu diesem Zwecke wurden in allen schlesischen Kreisen Kreis-Urbarien-Kommissionen eingesetzt, die dann diese Arbeit unter Hinzuziehung sämtlicher Interessenten zu leisten hatten. Eine

ungeheuer umfangreiche Arbeit sollte in Angriff genommen werden, da man doch in rund 5000 schlesischen Dörfern die Lasten der Bauern zu regeln hatte. Friedrich der Große hat aber die Vollendung dieses von ihm angeordneten segensreichen Werkes nicht mehr erlebt. Das Dorf Gollschau bekam am 10. Juli 1786 sein Urbarium, in dem die Verhältnisse zwischen der Praußer Herrschaft und den Gollschauer Untertanen genau klargestellt und sogar schwere Strafen gegen beide Teile bei Nichtbefolgung festgesetzt wurden. Dieses Gollschauer Urbarium soll im nächsten Teil behandelt werden.
Zum Schluß mag nur noch mitgeteilt werden, was Friedrich Albert Zimmermann 1783 in Band I seiner "Beschreibung des Nimptscher Kreises und der freien Bergstädte Silberberg und Reichenstein" über Gollschau zu sagen hat: "Gollschau gehört dem Grafen Czierotin, liegt eine Meile von Nimptsch, und findet sich im Dorfe ein herrschaftliches Vorwerk, acht Bauern, 21 Gärtner und vier Häuslerstellen, so von 265 Menschen…
Das Urbarium (Grundverzeichnis)von Gollschau wird hier erwähnt, weil Gollschau in der Nähe von Senitz und Gr. Kniegnitz zu finden ist und ein guter Vergleich zur Lebenssituation in anderen Dörfern gezogen werden kann.
*"Urbarium von dem Gräflich von Zierotischen Fidei-Commiß-Guthe Gollschau im Nimptscher Kreise
Am Schluß des zweiten Teiles der Gollschauer Dorfgeschichte wurde schon auf die Gründe hingewiesen die Friedrich den Großen bewogen haben, für die ganze Provinz Schlesien die Schaffung von sogenannten Urbarien anzuordnen. Solche Urbarien waren schriftlich formulierte Verträge über alle die Bewohner eines Dorfes untereinander und den Gutsherrn betreffende Rechtsverhältnisse. Sie wurden von eingesetzten Kreis-Urbarien-Kommissionen unter Zuziehung sämtlicher Interessenten entweder auf Grund älterer Urbarien oder an Hand vorgelegter Kaufbriefe, Dienstvergleiche, Dienstregister und Zinstabellen abgefaßt, höheren Orts geprägt und zum Schluß vom König bestätigt. Dabei war der Wille des Königs "daß nach dem Inhalt dieser Urbarii, zu allen Zeiten, die Rechte und Pflichten beides der Herrschaft und den Unterthanen bestimmt bleiben, darauf festgehalten, und zu keiner Zeit darüber Streit oder Prozeß veranlaßt oder erstattet werden soll". Auch sollte mit schweren Strafen derjenige Vertragspartner belegt werden, der künftig die Bestimmungen eines solchen Vertrages etwa wissentlich und absichtlich verletzen würde. Gegen das Dominium sollte in einem solchen Falle "fiskalisch verfahren und nach Befinden auf eine ansehnliche Geldstrafe oder gar auf persönliche Besitzunfähigkeit erkannt werden." Die Untertanen aber, welche dem Inhalt des Urbarii zuwider irgend einen der daraufgeführten Dienste oder Schuldigkeiten verweigern, sollten dazu nicht nur mit wirksamen Zwangsmitteln gebracht sondern auch dem Befinden nach am Leibe gestraft und zum Verkauf ihrer Besitzungen angehalten werden." Alle schlesischen Urbarien Friedrichs des Großen waren wohl einheitlich in 7 Kapitel gegliedert, deren Überschriften auch überall ein und denselben Wortlaut hatten.
Der Königlichen Urbarien-Kommission des Nimptscher Kreises gehörten die Grundherren von Seidlitz und Graf Pfeil an.
Soviel bekannt ist, fußte das Gollschauer Urbarium nicht auf einem älteren Vorgänger, denn das Dorf hatte vorher ein solches nicht besessen, sondern es entstand nach einem vorhergehenden Entwurf am 10. Juli 1786 zum ersten Male an Hand der Kaufbriefe und Schöppenbücher, Dienstregister und Zinstabellen, vor allem aber auf Grund eines Dienstvergleiches vom 1. August 1770 und wurde am 16. März 1787 von der Haupturbarien-Kommission in Breslau im Namen des Königs bestätigt und in Kraft

gesetzt. Nach diesem Urbarium hatte Gollschau im Jahre 1786 neben dem herrschaftlichen Vorwerk, das dem gräflich Zierotinschen Fideikommiß Prauß - damaliger Besitzer war Anton Louis Graf von Zierotin Freiherr von Lilgenau - gehörte, noch 8 Bauern, 8 Freigärtner, 3 Auenhäusler und 13 Hofegärtner. Die Bauern waren nach ihren Hausnummern geordnet folgende: 1. George Reisner mit 1 3/4 Hufen (jetzt Ernst Heckert); 2. Gottlieb Drescher mit 1 3/4 H. ( jetzt Konrad Kappler); 3. Gottfried Pietsch mir 1 3/4 H. ( jetzt Gustav Heckert); 4. Melchior Gallasch mit 1 1/2 H. (ist aufgeteilt); Gottlieb Rauer mit 1 1/4 H. (aufgeteilt); 6. Gottlieb Thielscher mit 1 3/4 H. ( jetzt Ernst Hanke); 7. Johann Christian Heckert mit 2 H. (jetzt Gustav Holdt); 8. Gottlieb Pietsch mit 2 H. (jetzt Reinhold Drescher). Die 8 Freigärtner waren: 1. Gottlieb Ludwig, Erbkretschmer; 2. Johann Christoph Keller; 3. Gottfried Lindner; 4. Gottfried Riedel; 5. Gottlieb Bunsch; 6. Johann Christoph Kühnel, Erbschmied; 7. Hans Christoph Krügler; 8. Gottlieb Winkler. Die 3 Auenhäusler; Gottfried Werner; Daniel Simon; Thomas Gregor. Die Namen der 13 Hofegärtner: 1. Gottfried Tiffert; 2. Christian Rother; 3. Daniel Werner; 4.Gottlieb Werft; 5. Christian Franke; 6. Hans Bernock 7. Christian Prahl; 8. Gottfried Schindler; 9. George Woytke; 10. Hans George Ruppert; 11. Samuel Wildner; 12. Casper Gellrich; 13. Hans Christoph Müller.
Gehen wir auf den Inhalt des Urbariums näher ein:
Cap. I. Geld- und Naturalzinsen.
"Die jährlichen Geld- und Naturalzinsen werden auf dem herrschaftlichen Hofe in Prauß in Term. Michaeli abgeführt, und steht es in der Wahl der Herrschaft, ob sie die Zinshühner und Eier in natura, oder die dafür festgesetzten Preise verlangt, nur müssen die Unterthanen im letzteren Falle ein halbes Jahr vorher hiervon benachrichtigt werden. Das Getreide zinsen die Bauern auf dem Gollschauer Vorwerk, so wie es die Garbe giebt, und zwar nach Breslauer Maß, welches in gegenwärtigem Urbario durchaus angenommen wird. Wegen des Gespinstzinses ist zu bemerken, daß wenn die Herrschaft selbiges in natura verlangt, gegen Weihnachten auf ein Stück werken Garn sechs Pfund Werk und auf ein Stück Flachsenes anderthalb Pfund gehechelter Flachs, und vor jedes Stück 2 Sgr. Spinnlohn gegeben wird. Läßt die Herrschaft nicht spinnen, so zahlen die Unterthanen für jedes Stück 2 Sgr. "- Nun folgt eine Tabelle, aus der die Geld- und Naturalzinsen sämtlicher Unterthanen zu ersehen sind. Daraus wird zusammenfassend entnommen: Die 8 Bauern zinsen mit ihren 13 3/4 Huben zusammen 23 Rthlr., 26 Sgr., 8 Pf. Erbzins. Die Bauern Christian Heckert und Gottlieb Pietsch zahlen noch einen Auenzins von insgesamt 22 Sgr. und 8 Pf. Der Erbzins macht von der Hube mit rund 60 preuß. Morgen 1 Rthlr. und 22 Sgr. aus. Die außerdem von allen Bauern noch zu zinsenden 14 1/4 Schweineschultern, 28 1/2 Hennen und 114 Eier haben einen Gesamtwert von 6 Rthl., 1 Sgr., 10 Pf. Dazu kommt noch das Zinsgetreide und zwar 20 Scheffel, 10 Metzen Korn und die gleiche Menge Hafer. Spinnen brauchen die Bauern nicht. Die 8 Freileute zinsen zusammen 60 Rthlr., 12 Sgr. Erbzins, wovon allerdings weit über die Hälfte, nämlich 35 Rthlr. und 6 Sgr., der Erbkretschmer allein zu tragen hat. Gottfried Riedel zahlt noch, weil er von jeglicher Erntearbeit befreit ist, 1 Rthlr. und 10 Sgr. Befreiungsgeld. Alle Freileute zinsen außerdem noch 28 Hühner und spinnen 20 Stück Garn aus Flachs oder Werk. Jeder Auenhäußler zahlt 16 Sgr. Erbzins und spinnt 1 Stück Garn. Die 13 Hofgärtner haben an Erbzins je 1 Rthl., 2 Sgr.= zusammen 13

Rthlr., 26 Sgr. aufzubringen und jeder noch 6 Hühner zu verzinsen und 12 Stück Garn zu spinnen.
Cap. II. Von den Diensten.
A. Der Bauern. Die 8 Bauern in Gollschau sind schuldig, von ihren Gütern im Verhältnis der Hubenzahl, nachstehende Dienste zu leisten und zwar:
a) Von jeder Hube ackern sie auf dem Gollschauer Hofefelde über Winter 24 und über Sommer 24 achtfurchige Beete, 60 Stangen, die Stange zu 7 1/2 Breslauer Ellen lang.
b) Von jeder Hube führen sie aus dem Gollschauer Hofe auf dasiges Feld 6 vierspännige Fuder Schaf- und 6 vierspännige Fuder andern Dünger, und geben zu jedem Wagen einen Lader und einen Jungen, der führet.
c) Von jeder Hube führen sie 6 Fuder Heu und 3 Fuder Grummet von den herrschaftlichen Wiesen auf den Gollschauer oder Praußer Hof ein, ebenfalls mit zwei Personen, einem Knecht und einem Jungen zum Auf- und Abladen.
d) Von jeder Hube führen sie vom Gollschauer Hofefelde in dasiges Vorwerk 10 Schock Winter- und 6 Schock Sommergetreide, auch mit Knecht und Jungen zum Auf- und Abladen.
e) Von jeder Hube 12 Klaftern hartes oder weiches Holz aus den herrschaftlichen Waldungen in den Praußer Hof.
f) Von jeder Hube vier taugliche vierspännige Fuhren auf herrschaftl. Territorio befindliche Baumaterialien in die herrschaftlichen Vorwerke.
g) Von jeder Hube verführen sie jährlich in eigenen Säcken 11 Malter Breslauer Maaßes Getreide, und zwar 1/3 nach Breslau und zwei Drittel entweder nach Frankenstein oder Reichenbach, Peterswalde und Schweidnitz, und erhalten vom Malter 2 Sgr., 16 Heller, ein Viertel Haaber und drei Schütten Ladestroh. Dieses zu verführende Getreide dürfen sie nur in Gollschau, Gorkau oder Prauß laden.
h) Wenn das Obst gerät, giebt jeder Bauer eine vierspännige Fuhre zum Verführen des Obstes auf 3,4, höchstens 6 Meilen weit, und erhält von der Herrschaft 6 Metzen Haaber und vom Obstmeister 6 Sgr. Kostsgeld.
i) Alle 8 Bauern zusammen geben bei jeder Wollschur zwei vierspännige Fuhren, um die Wolle nach Breslau zu bringen, und erhalten auf jeden Wagen 6 Metzen Haaber und 5 Sgr. Kostgeld. Während vier Wochen zur Sommersaat und vier Wochen zur Wintersaat sollen sie zu keinen Getreide-, Holz- und Baufuhren angelegt werden.
Die Spanndienste der Gollschauer Bauern waren schon von jeher sehr reichlich bemessen gewesen, und man darf sich deshalb nicht wundern, wenn letztere hin und wieder solche der Herrschaft verweigerten und dafür lieber im Zuchthaus wanderten. Sie empfanden diese ihre Spanndienstverpflichtungen mit vollem Recht als eine überaus große Belastung, die ihnen zudem nur wenig Zeit zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der eigenen Scholle übrig ließ. Als nun deshalb jetzt nach den landesherrlichen Verordnungen in Gollschau ein Urbarium errichtet werden mußte, bestanden die Bauern sehr darauf, daß ihre Dienste in Geld und Naturalien umgewandelt werden möchten. Da aber ihre Vorschläge offenbar zum Nachteil der Herrschaft gereichten, ging diese auf solche nicht ein, sondern es blieb bei den bisherigen Verpflichtungen des Abkommens vom 1. August 1770, die nun für alle Zeiten im Urbarium verankert wurden. Auf Grund dieser endgültigen Festsetzung hatten nun die Gollschauer Bauern insgesamt jährlich folgende Spanndienste zu leisten:
1086 Beete zu ackern, ferner 165 vierspännige Düngerführen, 123 3/4 Heu- und Grummetfuhren, 220 Getreideerntefuhren, 165 Holzfuhren, 55 Baumaterialienfuhren. 121 Getreidemarktfuhren, 8 Obstfuhren und 4 Wollfuhren zu stellen! Aus einer Berechnung vom Jahre 1822 erfahren wir auch, warum die Praußer Herrschaft sich bei

Aufstellung des Urbariums so sehr sträubte, die Robotverpflichtungen der Gollschauer Bauern in Geld- und Naturalzins umzuwandeln. Die Leistungen bildeten ja für die Herrschaft ein unverlierbares und dauernd gleichbleibendes Wirtschaftskapital. Alle diese Dienste hatten nämlich nach einer Berechnung der Herrschaft für dieselbe einen Jahreswert von 1160 Rthlr. Als Gegenleistung erhielten die Bauern aber nur jährlich sage und schreibe 71 Rthl. und 10 Sgr. so daß der Herrschaft ständig der schöne Jahresarbeitswert von 1088 Rthlr., 20 Sgr. außer dem eigentlichen Wirtschaftsertrage in den Schoß fiel. Wenn man dann diesen Arbeitswert nur zu 5 Prozent veranschlagte, so ergab das ein dauernd bleibendes Wirtschaftskapital (nur von den Bauern allein) von 21773 Rthlr. Jetzt ist es verständlich, warum die Praußer Herrschaft auf ein solch beträchtliches Arbeitskapital nicht ungezwungen Verzicht leisten wollte.
B. Der Freileute. "Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 sind schuldig, das sämtliche Winter- und Sommergetreide auf dem herrschaftlichen Vorwerk zu Gollschau abzuladen, und gibt die Herrschaft den Schäfer zum Altern und einen Knecht, der die Garben vom Wagen abricht. Für das Abladen des Weizens erhalten sie täglich 4 Kreuzer, vom Korn 3 Kreuzer und vom Sommergetreide 2 Kreuzer. Ferner täglich ein Brodtel, deren achtzig von einem Scheffel, ein Drittel Korn und zwei Drittel Gerste gerechnet, gebacken werden. Diese Brodte erhalten sie nicht in natura, sondern das Getreide. Ferner erhalten sie täglich einen Quarg, deren zwei von einem Quart gemacht werden. Alle sieben Freigärtner zusammen erhalten noch für das Abladen jährlich zu Kuchelspeise zwei Scheffel und vier Metzen Gerste, sechs Metzen Erbsen, drei Metzen Salz und 10 Quart Butter. Nr. 1, 3, 5, 7 und 8 müssen jeder im herrschaftlichen Garten graben umsonst."
Die Freileute oder auch Freigärtner waren also von der eigentlichen Hofearbeit befreit, leisteten nur während der Erntezeit gemessene Dienste, hatten auch nur wenig zu spinnen, und zahlten, ausgenommen den Erbkretschmer und den Erbschmied, auch nur einen ganz geringen Erbzins. Sie waren also beinahe wirkliche Freie, wenn auch nicht nach Art der heutigen Besitzer eines freien Eigentums. Ein solches gab es ja damals überhaupt nicht.
C. Der Auenhäusler. Auch diese hatten der Herrschaft gegenüber nur eine geringe Verpflichtung aufzubringen. Jeder zahlt 16 Sgr. Erbzins und spinnt ein Stück Garn. Über die weiteren Arbeitspflichten dieser nur kleinen Klasse von Dorfbewohnern heißt es im Urbarium; "Die drei Auenhäusler sind schuldig, jeder auf dem Gorkauer Felde acht Tage in der Winterung zu schneiden, und erhalten täglich vom Weizen vier Kreuzer, vom Korn drei Kreuzer. Müssen vier Tage Sommergetreide rechen für zwei Kreuzer Tagelohn. Auf jeden vorstehender Tage erhalten sie noch anderthalb Brodt, deren vierundsechzig auf einen Scheffel gerechnet werden, die Körner und zwar ein Drittel in Roggen und zwei Drittel in Gerste. Ferner täglich zwei Quarge, deren zwei Stück vom Quarg gemacht werden. Zur Kuchelspeise auf hundert Tage erhalten sie einen Scheffel und 8 Metzen Gerste, vier Metzen Gerste, vier Metzen Erbsen und jeder ein halb Quart Butter."
D. Der Hofegärtner. "Die 13 Hofegärtner sind schuldig, selbander (d.h. je zwei aus jeder Familie) der Herrschaft alle Hofarbeit zu verrichten, und bekommen an Tagelohn der Mann 4 Kreuzer und die Magd 3 Kreuzer. Sie ernten sämtliches Getreide ein, und bringt jeder Gärtner noch drei Personen mit in die Erntearbeit. Von diesen geht eine fünf Stunden aus der Arbeit wegen des Kochens zu Mittage und zum Abend. Von der Winterung, bei der sie alle Arbeit verrichten, erhalten sie die zehnte Mandel, und wird ihnen dieselbe durch herrschaftlichen Zug auf den Teilplatz ins Dorf geführt. Über dieses erhalten sie zusammen einen Vierling Weizenkranzbier und gegen ihre Schütte von 12 Metzen Weizen noch 5/8 Erntebier. Für diese Belohnung müssen sie noch allen Dünger breiten, Samen sacken und säen, Rate ausstechen, Korn aus dem Weizen hauen

und alle erforderlichen Seile machen. Von dem Klöster Kloppen wird ihnen nur der zehnte Tage mit Tagelohn bezahlt, hingegen bekommen sie das Tagelohn vom Furchenschoren. Das Einernten der Wicken, Bohnen, des Hanfes und Flachses ist Tagearbeit. Sie dreschen das Getreide um den 20. Scheffel Hebe, und zwar von jeder Sorte, wie sie auf den herrschaftlichen Boden kommt, und zwar ein Mann und eine Magd in langen Tagen, die zwischen Georgi und Michaeli sind, ein Schock, in kurzen Tagen aber 3 Mandeln rein aus dem Stroh, wurfen es, bringens in den Kasten, an bestimmten Tagen machen sie es völlig rein und bringens auf den Boden. Wicken-, Bohnen-, Hanfausdreschen ist Tagearbeit. Für das Abhauen des Grases zu Heu und Grummet auf den Gollschauer Wiesen erhalten sie 13 Floren und anderthalb Achtel Bier. Schlagen Klaftern a 3 Ellen hoch und breit und sechs Viertel lang, und das Schock tauglich sechs viertlich Gebundholz im herrschaftlichen Walde für zwei Silbergroschen. Sie sind schuldig, nebst den Gärtnern von Neudorf die herrschaftliche Orangerie aus- und einzuräumen und bekommen dafür aber ihr Tagelohn ein sechsböhmig Fessel Bier. Botenreisen verrichten sie nach der Reihe, aber nicht mit der Radwer, die Meile für zwei Kreuzer innerhalb des Landes. Und weil sie auch, solange die Herrschaft zu Ullersdorf in Mähren an der schlesischen Grenze ihren Wohnsitz hat, bis dahin Boten gehen müssen, so wird ihnen wegen Verschiedenheit des Geldes ein Silbergroschen als Agio zugesetzt und folglich 13 Sgr. bis dahin gezahlt. Auch darf ein Bote nicht mehr als höchstens 20 Pfund und auf der Reise nach Ullersdorf nur Briefe und Rechnungen tragen. Wenn sie Erntearbeit außerhalb der Gollschauer Felder verrichten, erhalten sie in der Winterung 4 Sgr. und in der Sommerung 3 Sgr. Tagelohn. In alle Arbeit gehen sie mit Sonnenaufgang, und mit Sonnenuntergang heraus. Nur von Georgitag bis zur Ernte gehen sie um 7 Uhr aus der Arbeit und haben von Georgi bis Michaeli drei Ruhestunden und von Michaeli bis Georgi zwei Ruhestunden, und bringen das zur Arbeit nötige Werkzeug mit."
Wir sehen also hier, daß die Hofe- oder Dreschgärtner die Klasse der eigentlichen Gutsarbeiter waren und mit dem größten Teil ihrer Arbeitskraft dem Gutsherrn dienen mußten. Auch sie bildeten ein Betriebskapital von nicht geringem Geldwert, das der Grundherr sich in jeder Weise dienstbar machen durfte. Und dieses Recht wurde auch bis aufs äußerste ausgenutzt. Hatte der Grundherr in seinem Dorfe viele Hofegänger, dann mußte ja sein Besitz gut florieren und reiche Erträge abwerfen.
E. Auszügler und Inlieger. "Die Auszügler sind von allen herrschaftlichen Arbeiten frei. Inlieger hingegen, welche nicht über 60 Jahre alt sind, verrichtet jede Person zwei Tage in der Winterung und einen Tag in der Sommerung auf dem Gorkauer Felde und erhalten Kost und Lohn wie die Häusler."
Cap. III. Von der Gemein-Arbeit.
"Diese verrichten sämtliche Wirte, und damit die gehörige Gleichheit beobachtet werde, ist Scholz und Gerichten aufgegeben, hierüber mit den einzelnen Wirten Korbstöcke zu halten. Zu diesen Arbeiten wird gerechnet:
1. die Wege auf dem Gollschauer Territorium zu bessern, wozu die Bauern die Materialien anführen und die übrigen Wirte Handarbeit verrichten;
2. Schneeauswerfen;
3. den Praußer Mühlgraben nebst der Gemeinde Prauß, Gorkau und Danchwitz zu reinigen;
4. Schafescheren, wofür vom Stück ein Heller, und auf jeden Tag die Person ein Brodt, deren achtzig von einem Scheffer kommen, und jeder einen Quarg, deren zwei Stück von einem Quart gemacht werden, erhält;
5. Heben und Legen der herrschaftlichen Gebäude, aber nicht Einreißen, auf allen Vorwerken, wovon jedesmal die Person 2 Quart Bier erhält; die Bauern sind aber hiervon eximieret (befreit);

6. Abdörren und Einschöbern des Heues auf den Gollschauer Wiesen gegen tägliches Lohn von einem Brodt, deren achzig vom Scheffel, und einem Quarg, wovon die Bauern ebenfalls befreit sind;
7. zur Erhaltung des Gemeindehauses, worin der Hirte und der Flurschütze wohnen, giebt die Herrschaft das erforderliche Baumaterial, die Bauern leisten die Fuhren und die übrigen Wirte die Handdienste."
Cap. IV. Vom Dienen des Hofgesindes.
Nicht bloß die Bauern, Freileute und Dreschgärtner waren als Untertanen der Grundherrschaft zu umfangreichen Arbeitsdiensten verpflichtet, sondern auch deren Kinder, sofern sie nicht im Betriebe der eigenen Wirtschaft erforderlich waren. Sie unterstanden der Gesindedienstpflicht des Dominiums. Als dienstfähig galten Knaben nach vollendetem 10. und Mädchen nach vollendetem 12.Lebensjahre. Doch lassen wir das Urbarium über die Hofgesindedienstpflicht reden:
"Die Kinder sämtlicher Untertanen, welche sie zur Führung ihrer eigenen Wirtschaft nicht unumgänglich gebrauchen, sind schuldig, auf den herrschaftlichen Vorwerken zu dienen für in nachstehender Specifikation ausgeworfene Lohn und Kost.
Kost- und Lohntabelle des Gollschauer Hofegesindes
Dem Großknecht jährlich 10 Thlr. 12 Sgr.
dem Mittelknecht jährlich 8 Thlr. 24 Sgr.
dem Kleinknechte jährlich 8 Thlr. - Sgr.
dem Großjungen jährlich 5 Thlr. 6 Sgr.
dem Mitteljungen jährlich 5 Thlr. 6 Sgr.
dem Kleinjungen jährlich 4 Thlr. 24 Sgr.
dem Fohlenmann jährlich 6 Thlr. 12 Sgr.
dem Fohlenjungen jährlich 2 Thlr. 24 Sgr.
dem Hirten jährlich 6 Thlr. 12 Sgr.
der Schleußerin jährlich 6 Thlr. 12 Sgr.
der Großmagd jährlich 4 Thlr. 24 Sgr.
der Mittelmagd jährlich 4 Thlr. 24 Sgr.
der Kleinmagd jährlich 4 Thlr. — Sgr.
Jedes Gesinde bekommt jährlich sechs Quart Butter und zehn Mandeln Quarge, wovon aus einem Quart weichen Quarge zwei Stück gemacht werden. Ferner jedes Gesinde jährlich den vierten Teil eines Schweines geräuchert, und wird ihnen zum Mästen eines Schweines sechs Viertel Gerste zum Füllen der Würste, eine Metze Graupen und zum Einsalzen zwei Mäßel Salz gegeben. Außerdem erhält jedes Gesinde jährlich ein altes Brackschaf oder zwei jährige Schafe; wofern aber statt der Schafe einmal Rindvieh gegeben wird, so wird auf ein Schaf ein Rindesviertel gerechnet. Dieses Fleisch wird dem Gesinde zu sovielmalen, als es dasselbe verlangt, gekocht, und besorgt der Großknecht die Einteilung der Portionen. Sämtliche Gesinde, in 13 Personen bestehend, erhält jährlich zu Brodte und Kost und zwar die Person; zu Brodte an Korn zwei Scheffel und 2 5/8 Metzen, an Gerste vier Scheffel und 5 3/8 Metzen, zu Kuchelspeise Erbsen 9 6/8 Metzen, Gerste 2 Scheffel und 7 Metzen. Ferner erhalten alle zusammen 3 Tonnen Sauerkraut, jede Tonne zu 5 Eimern. Zu den heiligen Zeiten Ostern, Weihnachten und Kirmis jedesmal zusammen 2 2/8 Metzen Weizens erhalten sie zu Kuchen und einen Vierlich Bier, welches letzere sie zu Pfingsten und Fastnacht ebenso erhalten. An Salz zu Machen der Speisen, jede Person monatlich ein Mäßel oder eine Viertel Metze, alles in

Breslauer Maß gerechnet. Hierbei ist noch zu merken, daß jeder Knecht, wenn er auf dem Hofe gedient hat, wenn er heiratet, ein halbes Achtel Bier, und jede Magd einen Reichsthaler als freiwilliges Hochzeitsgeschenk erhält. An Milch erhält jede Person Sonntags ein Quart, Dienstags und Donnerstags jedesmal einhalb Quart gesottene Milch."
Cap. V. Von besonderen Prästandis (Pflichtleistungen).
Neue Pflichtleistungen werden in diesem Kapitel aufs genaueste für die Untertanen zusammengestellt und sorgfältig formuliert. Vor allem steht die Freizügigkeit der Dorfinsassen noch unter so harten Bedingungen, daß nur wenige derselben imstande sind, sich der Fesseln der Hörigkeit zu entledigen. So heißt es in diesem Kapitel.:
1. "Statt der Schuldigkeit, den herrschaftlichen Hof zu bewachen, zahlt die Gemeinde Gollschau jährlich achtundzwanzig Floren Wächtergeld.
2. Untertanen, welche außerhalb der Herrschaft dienen oder wohnen, zahlet die Mannsperson einen Reichsthaler, die Weibsperson zwanzig Silbergroschen jährlich Schutzgeld; doch sind diejenigen Mannspersonen, welche bereits sechs und die Weibspersonen, sp fünf Jahre auf allhiesigen Höfen treu und ehrlich gedient haben, vom Schutzgelt frei.
3. Loslassungs- und Abzugsgelder werden nach den königlichen Edikten entrichtet.
4. Von den Käufern werden von jedem Thaler schles. der Kaufsumme drei Denar, und in die herrschaftliche Kanzlei für das Eintragen in die Schoppenbücher incl. Löschen und Quittung sechs Denar gezahlt. Nr. 1, 4 und 6 der Freigärtner entrichten ein Laudemium von 10 Prozent.
5. Für Hypotheken-Bestellungen wird von den unter 25 Rthlr. 1/3 Rthlr., von den unter 50 Rthlr. 2/3 Rthlr. und von den über 50 Rthlr. nach den diesfälligen Königlichen Verordnungen entrichtet.
6. Nr. 6 unter den Freigärtnern hat die Schuldigkeit, alles und jedes Eisenwerk an den herrschaftlichen Pflügen auf den Vorwerken zu Gollschau und Gorkau in tauglichem Stande zu erhalten und statt des unbrauchbaren das erforderliche neue Eisenwerk zu beschaffen. Was aber verloren geht und der Schmied neu macht, wird ihm landüblich bezahlt. Und erhält auf fünf Pflüge fünfzehn Scheffel halb Korn, halb Gerste, und vier Rthlr. Geld. Ferner auf zwei Reserveflüge zusammen ein und ein Drittel Reichsthaler, ingleichen ein Beete Kraut und ein Beete Rüben, von eigenen Pflanzen und Samen, gleich den anderen Deputatbeeten, nämlich achtfurchig und achtehalb Ellen lang Breslauer Maß. Werden aber zu Hofe keine Rüben angebaut, so erhält er statt des Beeten Rüben annoch ein Beete Kraut. Alle übrige Schmiedearbeit fertigt er der Herrschaft für landübliche Bezahlung."
Cap. VI. Von besonderen des Dominii in Ansehung der Unterthanen,
"In Gollschau darf kein anderes als Praußer Bier angeführt und geschenkt werden.
Die Herrschaft hat das uneingeschränkte Auenrecht.
Weil die Bauern nicht berechtigt sind, Schafe zu halten, so hat die Herrschaft die Hutungsgerechtigkeit für ihre Schafe auf den Bauernfeldern unter folgenden Modalitäten: a) In der Brache wird von Scholz und Gerichten mit Zuziehung eines herrschaftlichen Officianten die Hegeweide für der Bauern dergestalt eingestrichen, daß den Schafen der gehörige Trieb verbleibet. b) Wird den Bauern gestattet, in ihre Brachen auf jede Hube zwei Scheffel zu säen. c) In die Winterstöppel treibt der Schäfer gleich nach der Bauern Viehe, in die Sommerstöppel aber erst nach Michaeli. d) Die Saaten darf er nicht anders als bei offenbarem Frost behütten, und falls durch seine Nachlässigkeit Schaden geschehe, soll es von Scholz und Gerichten untersuchet und der Schäfer zum Ersatz des Schadens angehalten werden.

Da die Freigärtner keine Brachäcker haben, so wird die herrschaftliche Hutungsgerechtigkeit nur auf ihren Stöppeln und Saaten unter obigen Bedingungen exerzieret."
Cap. VII. Von den Nutzungen, welche die Unterthanen zu genießen haben.
"Der jedesmalige von der Herrschaft angestellte Gerichtsscholze hat den sogenannten Scholzenacker und der Scholzengärtel zu genießen.
Nr. 1 unter den Freigärtnern als Erbkretschmer hat die Gerechtigkeit, Praußer Bier und Branntwein zu schenken, welches ihm die Herrschaft unentgeltlich zuführen lässet. Hat auch die Backgerechtigkeit, und erhält jährlich von der Herrschaft 5 Reichsthaler als Zuschuß zu derjenigen königlichen Steuer, welche er für die von der Herrschaft verkauften Acker entrichten muß, und wird ihm dieses Quantum bei Abführung seines Erbzinses angerechnet.
Die Bauern hüten ihr Vieh auf ihren Ackern, hingegen sind die Freigärtner und Hofegärtner berechtigt, das ihrige mit dem herrschaftlichen Vieh vorzutreiben, und zwar auf jede Stelle drei Stück Rindvieh und zwei Schweine, zahlen für eine Kuh 8 Sgr., für eine Kalbe 4 Sgr., für ein Schwein 2 Sgr. und für eine Kuh 4 Kreuzer Stiergeld.
Die Herrschaft überläßt den Frei- und Hofegärtnern zur Aushaltung ihres Viehes die zwischen den herrschaftlichen Äckern und Wiesen befindlichen Flecken und Ränder gegen jährlichen Mietungszins zum Begrasen.
Das Gras auf den Wegen, Grenzen und herrschaftlichen Rainen haben die Frei- und Hofegärtner unentgeltlich zu benutzen.
Zum Unterhalt des Flurschützen giebt die Herrschaft jährlich drei Scheffel Korn, drei Scheffel Gerste und 12 Sgr. die Gemeinde auch 12 Silbergroschen und fünf Scheffel halb Korn und halb Gerste.
Die neu anziehenden Frei- und Hofegärtner läßt die Herrschaft durch ihren Zug herbeiholen; die Bauern aber werden durch Bauern geholt."
Folgen nun die Unterschriften der Mitglieder der Urbarienkommission und sämtlicher Interessenten. Von den Bauern unterschreiben zwei, von den Freigärtnern auch.
Das ist das inhaltsschwere Urbarium von Gollschau, das sämtlichen Untertanen der Grundherrschaft gegenüber gar harte Verpflichtungen auferlegte und so wenig Rechte einräumte. Fast sämtliche Rechte standen nur der Herrschaft zu. Und dieser Vertrag sollte "von nun an bis zu ewigen Zeiten die einzige Richtschnur und Bestimmung des ganzen gegenseitigen Verhältnis zwischen dem jedesmaligen Dominio und den Unterthanen samt und sondern auf dem vorbezeichneten Fideikommiß-Guthe Gollschau sein und bleiben". Aber jedes Menschenwerk ist schließlich, wenn es auch noch so fest gefügt und verankert zu sein scheint, über kurz oder lang einer Umstellung und Umformung unterworfen. So auch hier. Schon zwei Jahrzehnte später war durch Freiherrn vom Stein die Aufhebung der Gutsuntertänigkeit erfolgt, und von da an bröckelte ein Rechtstitel der Grundherrschaft nach dem andern ab, bis nach weiteren wenigen Jahrzehnten sämtliche Untertanen von Gollschau von allen Bestimmungen des Urbariums befreit waren und nun als wirkliche Freileute auf ihren vollkommen unabhängigen Besitzungen nach eigenem Ermessen schalten und walten durften, niemandem mehr untertänig als nur dem Staate und dessen Obrigkeit allein.